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Municipal library of the town Mladá Boleslav



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Bobliotheksordnung

II. Nutzerbedingungen

Abs. 3

Leser der Bibliothek kann jeder auf Grund der Ausstellung eines Leserausweises werden; der Leserausweis wird auf der Grundlage eines ausgefüllten Anmeldeformu-lars ausgefertigt, dessen Angaben zur Person von der Bibliotheksmitarbeiterin gemäß den vorgelegten Personaldokumenten überprüft wurden (bei tschechischen Staatsbürgern der Personalausweis, bei Ausländern und staatenlosen Personen der Reisepass bzw. die Genehmigung des ständigen Aufenthalts in Tschechien). Der Interessent erhält den Leserausweis nach der Bezahlung der Gebühr für 12 Monate.Die Bibliothek beachtet bei der Verarbeitung von Personendaten das Gesetz Nr. 101/2000 Gb., resp. die internen Richtlinien.

Der Nutzer ist verpflichtet, die Daten zu seiner Identifizierung anzugeben und der Verarbeitung durch die Bibliothek zuzustimmen, wenn er alle Dienstleistungen der Bibliothek in vollem Umfang nutzen will. Wenn der Leser dies nicht genehmigt, kann er nur die Dienstleistungen nutzen, die anonym erteilt werden.

Mit der Unterschrift auf dem Anmeldeformular ist der Leser verpflichtet, alle Bestimmungen der Bibliotheksordnung einzuhalten, deren Kopie er bei der Anmeldung bekommt.

Die Anmeldung von Lesern, die jünger als 15 Jahre sind, müssen von einem Elternteil oder einer bevollmächtigten Person unterschrieben werden, die für die Verletzung der Bibliotheksordung und für die Bezahlung ausgeliehener, verloren gegangener Informationsquellen haftet.

Falls ein Leser, der alle seine Verbindlichkeiten gegenüber der Bibliothek bereinigt hat, um die Löschung seiner Personaldaten ersucht, führt die Bibliothek dies durch. Damit wird zugleich die Bibliotheksmitgliedschaft beendet.

Abs.4

Der Leser erhält einen Leserausweis, den er verpflichtet ist bei der Ausleihe und der Rückgabe von Informationsquellen vorzuweisen.

Der Leserausweis ist nicht übertragbar, der Leser hat kein Recht, die aus der Bibliothek ausgeliehenen Einheiten anderen Personen zu leihen.

Ohne die Vorlage des Leserausweises sind keine Ausleihungen möglich. Falls der Leserausweis verloren geht, ist der Leser verpflichtet, dies der Biblitohek zu melden. Bis zur Verlustmeldung haftet der Leser für den Missbrauch des Leserausweises und für die Schäden, die durch den Verlust enstehen. Der Leser ist gegenüber der Bibliothek verpflichtet, die Änderung seines Namens oder seines Wohnortes zu melden.

Die Gültigkeit des Leserausweises ist durch das Einschreibedatum und die Bezahlung der Nutzungsgebühr (laut der aktuellen Preisliste – Beilage Nr. 1 zu dieser Bibliotheksordnung) vorgegeben. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist die Bezahlung einer weiteren Jahresgebühr zur Verlängerung der Mitgliedschaft nötig.

Abs.5

Das Ausleihen von Informationsquellen (aus dem Freihand- und/oder dem Lagerbestand) nach Hause ist allen in der Bücherei als Leser registrierten Personen möglich. Genauso kann nur ein registrierter Leser CD-ROMs, die Eigentum der Bibliothek sind, benutzen.

Das Ausleihen von Einheiten des Freihandbestandes, das Nutzen der Dienstleistungen des Lesesaales und Studiersaales sowie der Informations- und bibliographischen Dienstleistungen ist jedem Bibliotheksbesucher möglich, der diese Bibliotheksordnung beachtet.

Für die Arbeit mit Informationstechnologien und die Nutzung der Computertechnik kann die Bibliothek Anweisungen herausgeben und Zeitlimits festlegen.

Die Anzahl der auf einen Leserausweis ausleihbaren Informationsquellen richtet sich nach den aktuellen Möglichkeiten und dem Bestand der Bibliothek. Die Leihfrist beträgt einen Monat.

Bei aktuellen Periodika und häufig angeforderten Titeln ist die Bibliothek berechtigt, die Leihfrist zu verkürzen und im Laufe des Jahres der Lesernachfrage und den Möglichkeiten der Bibliothek anzupassen. Bei einigen besonders wertvollen Titeln kann die Bibliothek vom Leser ein Pfand velangen, und zwar bis zum Fünffachen des Preises für die ausgeliehene Informationsquelle. Bei der Rückgabe des ausgeliehenen Dokuments wird das Pfand dem Leser ausgehändigt.

Abs.6

Die Leihfrist beträgt 6 Wochen und kann bis zu dreimal um einen Monat verlängert werden. Der Leser zahlt bei Ueberschreitung der Leihfrist Versaeumnisgebuehren in Hoehe von ... pro ausgeliehener Bibliothekseinheit (pro Medium) und Tag.

Der Leser bezahlt einmalige Strafen, falls er seiner Rückgabeverpflichtung nicht rechtzeitig nachkommt: bis zu 6 Wochen I.Mahnung; bis zu 8 Wochen ... II.Mahnung; bis zu 3 Monaten ... III.Mahnung; bis zu 6 Monaten ... vorgerichtliche Mahnung.

Die Bibliothek hat das Recht den Leser zu mahnen. Falls der Leser die Buecher nicht innerhalb von 14 Tage nach Absendung der 4. Mahnung zurueckgibt, ist eine weitere Versaeumnisgebuehr in Hoehe von ... pro ausgeliehener Bibliothekseinheit und Tag zu zahlen.

Kindern werden alle Mahnungen geschickt, den Erwachsenen werden die dritte und alle evnt. folgenden Mahnungen geschickt.

Nach der Beendung der Mahnungen folgt eine Eintreibung per Rechtsweg.Die Dauer von Entlehnungen per Fernleihe nach Hause ist individuell verschieden und richtet sich nach der Frist, die durch die Bibliothek festgesetzt wurde. Der Leser bezahlt für jede Ausleihe, bei der er die Leihfrist überschreitet, eine Strafgebühr: um 1 Tag ... I.Mahnung; um 8 Tage ... II.Mahnung; um 15 Tage ... III.Mahnung; um 30 Tage ... vorgerichtliche Mahnung

Abs.7

Für das Ausleihen von Bibliotheksbeständen gilt die Veordnung des tschechischen BGB über die Ausleihung von Sachen. Mit Büchern und sonstigen Informationsquellen muss der Leser behutsam umgehen. Der Leser und der Vertreter sollten den Stand der auszuleihenden Informtaionsquellen kennen und sie auf Grund dieser Kenntnis ausleihen. Der Leser ist verpflichtet, einen Mangel oder Verlust sofort der Bibliothek zu melden. Falls der Leser die Ausleihungen ausnahmsweise per Post zurück gibt, haftet er voll für ihre Zustellung.

Reprographische und andere Kopierdienstleistungen werden aus den Bibliothekfonds, sowie im Rahmen der Fernleihe aus den Fonds anderer Bibliotheken durchgeführt. Der Benutzer, für den die Kopie angefertigt wurde, ist verpflichtet, bei ihrer Verwendung die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 121/200 Gb. – Autorengesetz -zu beachten.

Bei einer Beschädigung oder Verlust ist der Leser verpflichtet, die ausgeliehenen Informationsquellen zu ersetzen:

  • mit der gleichen Ausgabe der Informationsquelle
  • mit dem gleichen Titel einer anderen Ausgabe der Informationsquelle
  • mit einer Photokopie
  • mit der Bezahlung des Photokopiepreises
  • mit der Bezahlung des Beschaffungspreises
  • mit der Bezahlung der Ausleihe in einer Höhe, die die Bücherei festlegt
  • mit einer Vereinbarung mit der Bücherei über anderweitigen Ersatz (z.B. Titel, die die Bücherei auswählt)

Über die Art des Ersatzes eines Verlustes oder einer Beschädigung entscheidet die Bibliothek. Zu den angeführten Ersatzleistungen werden noch 50,- Kè für die Schadensfallbearbeitung aufgeschlagen, einschließlich der Bibliothekar- und Buchbindearbeiten an der verloren gegangenen Einheit. In begründeten Fällen kann die Gebühr für die Schadensfallbearbeitung erlassen (soziale, moralische Gründe) oder gemäß gegenseitiger Vereinbarung zwischen dem Leser und der Bibliothek decken. Die Art der Bezahlung der Kosten für die Schadensfallbearbeitung bestimmt die Bibliothek.

Bei der Arbeit mit der Computertechnik sind die Benutzer verpflichtet, die schriftlichen Anweisungen, die an den Einrichtungen oder in deren Programmausstattung angebracht sind, sowie die Anweisungen der Bibliotheksmitarbeiter zu beachten.

Abs.8

Die Besucher der Zentralbibliothek ist die Garderobe kostenlos zur Verfügung. Der Besucher erhält einen Schlüssel vom Spind. Falls der Besucher den Spindschlüssel verliert, setzt er sich der Gefahr aus, dass ihm seine Sachen erst nach dem Betriebsschluss und nach der Unterzeichnung einer ehrenwörtlichen Erklärung ausgehändigt werden. GIeichzeitig wird von dem Besucher eine finanzielle Entschädigung gemäss der gültigen Preisliste beansprucht

Es ist untersagt, in die Leihabteilungen, Leseräume und Studierräume Essen und Trinken mitzubringen.


 

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