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Municipal library of the town Mladá Boleslav



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Bobliotheksordnung

II. Nutzerbedingungen

Abs. 3

Leser der Bibliothek kann jeder auf Grund der Ausstellung eines Leserausweises werden; der Leserausweis wird auf der Grundlage eines ausgefüllten Anmeldeformu-lars ausgefertigt, dessen Angaben zur Person von der Bibliotheksmitarbeiterin gemäß den vorgelegten Personaldokumenten überprüft wurden (bei tschechischen Staatsbürgern der Personalausweis, bei Ausländern und staatenlosen Personen der Reisepass bzw. die Genehmigung des ständigen Aufenthalts in Tschechien). Der Interessent erhält den Leserausweis nach der Bezahlung der Gebühr für 12 Monate.Die Bibliothek beachtet bei der Verarbeitung von Personendaten das Gesetz Nr. 101/2000 Gb., resp. die internen Richtlinien.

Der Nutzer ist verpflichtet, die Daten zu seiner Identifizierung anzugeben und der Verarbeitung durch die Bibliothek zuzustimmen, wenn er alle Dienstleistungen der Bibliothek in vollem Umfang nutzen will. Wenn der Leser dies nicht genehmigt, kann er nur die Dienstleistungen nutzen, die anonym erteilt werden.

Mit der Unterschrift auf dem Anmeldeformular ist der Leser verpflichtet, alle Bestimmungen der Bibliotheksordnung einzuhalten, deren Kopie er bei der Anmeldung bekommt.

Die Anmeldung von Lesern, die jünger als 15 Jahre sind, müssen von einem Elternteil oder einer bevollmächtigten Person unterschrieben werden, die für die Verletzung der Bibliotheksordung und für die Bezahlung ausgeliehener, verloren gegangener Informationsquellen haftet.

Falls ein Leser, der alle seine Verbindlichkeiten gegenüber der Bibliothek bereinigt hat, um die Löschung seiner Personaldaten ersucht, führt die Bibliothek dies durch. Damit wird zugleich die Bibliotheksmitgliedschaft beendet.

Abs.4

Für die Arbeit mit Informationstechnologien und die Ausnutzung der Computertechnik kann die Bibliothek Regeln ausgeben und Zeitlimite stellen.

Bei der Arbeit mit der Computertechnik sind die Benutzer verpflichtet, die schriftlichen Anweisungen, die an den Einrichtungen oder in deren Programmausstattung angebracht sind, sowie die Anweisungen der Bibliotheksmitarbeiter zu beachten.

Es ist untersagt in die Leihabteilungen, Leseräume und Studierräume Essen und Trinken mitzubringen.

III. Leihordnung

Abs.5

Der Leser erhält einen Leserausweis, den er verpflichtet ist bei der Ausleihe und der Rückgabe von Informationsquellen vorzuweisen.

Der Leserausweis ist nicht übertragbar, der Leser hat kein Recht, die aus der Bibliothek ausgeliehenen Einheiten anderen Personen zu leihen.

Ohne die Vorlage des Leserausweises sind keine Ausleihungen möglich. Falls der Leserausweis verloren geht, ist der Leser verpflichtet, dies der Biblitohek zu melden. Bis zur Verlustmeldung haftet der Leser für den Missbrauch des Leserausweises und für die Schäden, die durch den Verlust enstehen. Der Leser ist gegenüber der Bibliothek verpflichtet, die Änderung seines Namens oder seines Wohnortes zu melden.

Die Gültigkeit des Leserausweises ist durch das Einschreibedatum und die Bezahlung der Nutzungsgebühr (laut der aktuellen Preisliste – Beilage Nr. 1 zu dieser Bibliotheksordnung) vorgegeben. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist die Bezahlung einer weiteren Jahresgebühr zur Verlängerung der Mitgliedschaft nötig.

Abs.6

Das Ausleihen von Informationsquellen (aus dem Freihand- und/oder dem Lagerbestand) nach Hause ist allen in der Bücherei als Leser registrierten Personen möglich.

Das Ausleihen von Einheiten des Freihandbestandes, das Nutzen der Dienstleistungen des Lesesaales und Studiersaales sowie der Informations- und bibliographischen Dienstleistungen ist jedem Bibliotheksbesucher möglich, der diese Bibliotheksordnung beachtet.

Die Anzahl der auf einen Leserausweis ausleihbaren Informationsquellen richtet sich nach den aktuellen Möglichkeiten und dem Bestand der Bibliothek. Die Leihfrist beträgt 6 Wochen.

Bei aktuellen Periodika und häufig angeforderten Titeln ist die Bibliothek berechtigt, die Leihfrist zu verkürzen und im Laufe des Jahres der Lesernachfrage und den Möglichkeiten der Bibliothek anzupassen. Bei einigen besonders wertvollen Titeln kann die Bibliothek vom Leser ein Pfand velangen, und zwar bis zum Fünffachen des Preises für die ausgeliehene Informationsquelle. Bei der Rückgabe des ausgeliehenen Dokuments wird das Pfand dem Leser ausgehändigt.

Abs.7

Die Leihfrist beträgt 6 Wochen und kann bis zu 3 Monaten verlängert werden.

Der Leser bezahlt einmalige Strafen, falls er seiner Rückgabeverpflichtung nicht rechtzeitig nachkommt:


bis 6 Wochen ..........1.Mahnung

bis 8 Wochen ..........2.Mahnung

bis 10 Wochen .........3.Mahnung

bis 12 Wochen .........4.Mahnung


Die Bibliothek hat das Recht den Leser zu mahnen. Falls der Leser die Bücher nicht innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der 4. Mahnung zurückgibt, ist eine weitere Versäumnisgebühr pro ausgeliehener Bibliothekseinheit und Tag zu zahlen. Kindern werden alle Mahnungen geschickt, den Erwachsenen werden die dritte und alle evnt. folgenden Mahnungen geschickt. Das Mahnen endet 12 Monate nach dem Datum des Absendens der 4.Mahnung. Nach der Beendung der Mahnungen folgt eine Eintreibung per Rechtsweg.

Die Dauer von Entlehnungen per Fernleihe nach Hause ist individuell verschieden und richtet sich nach der Frist, die durch die Bibliothek festgesetzt wurde. Der Leser bezahlt für jede Ausleihe, bei der er die Leihfrist überschreitet, eine Strafgebühr. Die Bibliothek hat das Recht den Leser zu mahnen.


um 1 Tag ..............1.Mahnung

um 8 Tage .............2.Mahnung

um 15 Tage ............3.Mahnung

um 30 Tage ............4.Mahnung


Abs.8

Für das Ausleihen von Bibliotheksbeständen gilt die Veordnung des tschechischen BGB über die Ausleihung von Sachen. Mit Büchern und sonstigen Informationsquellen muss der Leser behutsam umgehen. Der Leser und der Vertreter sollten den Stand der auszuleihenden Informtaionsquellen kennen und sie auf Grund dieser Kenntnis ausleihen. Der Leser ist verpflichtet einen Mangel oder Verlust sofort der Bibliothek zu melden. Falls der Leser die Ausleihungen ausnahmsweise per Post zurück gibt, haftet er voll für ihre Zustellung. Reprographische und andere Kopierdienstleistungen werden aus den Bibliothekfonds, sowie im Rahmen der Fernleihe aus den Fonds anderer Bibliotheken durchgeführt. Der Benutzer, für den die Kopie angefertigt wurde, ist verpflichtet, bei ihrer Verwendung die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 121/200 Gb. – Autorengesetz zu beachten.



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